Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 18d

§ 18d – Örtlicher Beirat

Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

Kurz erklärt

  • Bei jeder gemeinsamen Einrichtung wird ein Beirat gebildet, der die Einrichtung berät.
  • Der Beirat hilft bei der Auswahl und Gestaltung von Eingliederungsinstrumenten und -maßnahmen.
  • Stellungnahmen des Beirats, insbesondere von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, müssen berücksichtigt werden.
  • Die Mitglieder des Beirats werden von der Trägerversammlung auf Vorschlag der lokalen Arbeitsmarktakteure berufen.
  • Vertreter von Anbietern von Eingliederungsleistungen dürfen nicht im Beirat sitzen, und der Beirat erstellt eine eigene Geschäftsordnung.